EVRS Elternverein Richterswil Samstagern Kontakt
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Statuten


1. Name und Sitz

Der Elternverein Richterswil / Samstagern, nachfolgend EVRS genannt, besteht
seit 1979 und ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler
Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB, mit Sitz in Richterswil.


2. Zweck

Der EVRS setzt sich im weiteren Sinne für die Interessen von Kindern und
Familien ein. Dazu gehören:
• Organisation von Bildungsveranstaltungen
• Förderung des Kontaktes unter Eltern
• Austausch zwischen Eltern, LehrerInnen und Schulbehörden
• Erweiterung des Freizeitangebotes für Kinder
• Einsatz zugunsten moderner Schulsysteme und zeitgerechter Schulanlagen

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und durch Einzahlung des
Jahresbeitrages. Der Beitritt ist jederzeit möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt:
• Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des
Vereinsjahres
• Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
• Durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit
Zweidrittelsmehrheit
Der Vorstand ist befugt, Ehrenmitglieder zu ernennen.

4. Organe

Die Organe des EVRS sind:
• die Mitgliederversammlung (MV)
• der Vorstand
• die RevisorInnen

5. Mitgliederversammlung (MV)

Die ordentliche MV findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Auf
schriftliches Begehren an das Präsidium von zwei Vorstandsmitgliedern oder
eines Fünftels der Mitglieder wird eine ausserordentliche MV einberufen.
Die MV hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
- Wahl von zwei RevisorInnen, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des
Vorstandes sein dürfen
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten
- Festlegen des Jahresprogramms
Einladung und Traktanden werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der
MV schriftlich zugestellt.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit Traktanden zu beantragen. Solche Begehren
sind dem Vorstand schriftlich bis Ende des Vereinsjahres zuzustellen.
Die Beschlüsse der MV werden, sofern Gesetz und Statuten nichts anderes
vorsehen, durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium (PräsidentIn oder Co-PräsidentIn),
AktuarIn, KassierIn und mindestens zwei BeisitzerInnen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Das Präsidium wird durch die MV gewählt. Der Rest des Vorstandes konstituiert
sich selbst.
Amtsdauer ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen
MV ad interim zu ersetzen.
Der Vorstand wird vom Präsidium oder dessen StellvertreterIn einberufen. Er
vertritt den Verein nach aussen und trifft alle geeigneten Massnahmen zur
Erreichung der Vereinsziele. Er kann Arbeitsgruppen ernennen und koordiniert
deren Tätigkeiten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Der Verein
wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums, des Aktuars/der Aktuarin
oder des Kassiers/der Kassierin – je zu Zweien – verpflichtet.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

7. Finanzen

Die Vereinsmittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen, aus Zuwendungen sowie
aus Einnahmen aus Veranstaltungen.
Für die Verpflichtung des EVRS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
Buchführung und Jahresrechnung werden jährlich von den RevisorInnen zuhanden
der MV geprüft. Die RevisorInnen erstatten der MV einen Bericht über das
Ergebnis ihrer Prüfung.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich festgelegt und gilt pro Mitgliedschaft
(Einzelmitglieder / Familien). Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag

8. Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 aller
Mitglieder. Allfällige Überschüsse gehen an eine gemeinnützige Institution, die
sich für ähnliche Zwecke einsetzt.

Statuten angenommen an der Gründungsversammlung vom 9. Mai 1979

Statutenänderungen Paragraphen 3f und 6c angenommen an der 11. ordentlichen MV vom 2. Februar 1990

Statutenänderungen (Revidierte Statuten) angenommen an der 25. ordentlichen MV vom
18.3.2003.