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Statuten
1. Name und Sitz
Der Elternverein Richterswil / Samstagern,
nachfolgend EVRS genannt, besteht
seit 1979 und ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell
neutraler
Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB, mit Sitz in Richterswil.
2. Zweck
Der EVRS setzt sich im weiteren Sinne für die Interessen von
Kindern und
Familien ein. Dazu gehören:
• Organisation von Bildungsveranstaltungen
• Förderung des Kontaktes unter Eltern
• Austausch zwischen Eltern, LehrerInnen und Schulbehörden
• Erweiterung des Freizeitangebotes für Kinder
• Einsatz zugunsten moderner Schulsysteme und zeitgerechter
Schulanlagen
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und durch
Einzahlung des
Jahresbeitrages. Der Beitritt ist jederzeit möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt:
• Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des
Vereinsjahres
• Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
• Durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit
Zweidrittelsmehrheit
Der Vorstand ist befugt, Ehrenmitglieder zu ernennen.
4. Organe
Die Organe des EVRS sind:
• die Mitgliederversammlung (MV)
• der Vorstand
• die RevisorInnen
5. Mitgliederversammlung (MV)
Die ordentliche MV findet jährlich im 1. Quartal des Jahres
statt. Auf
schriftliches Begehren an das Präsidium von zwei Vorstandsmitgliedern
oder
eines Fünftels der Mitglieder wird eine ausserordentliche MV
einberufen.
Die MV hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten MV
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidiums
- Abnahme der Jahresrechnung
- Wahl des Präsidiums und des Vorstandes
- Wahl von zwei RevisorInnen, welche nicht gleichzeitig Mitglieder
des
Vorstandes sein dürfen
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten
- Festlegen des Jahresprogramms
Einladung und Traktanden werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage
vor der
MV schriftlich zugestellt.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit Traktanden zu beantragen.
Solche Begehren
sind dem Vorstand schriftlich bis Ende des Vereinsjahres zuzustellen.
Die Beschlüsse der MV werden, sofern Gesetz und Statuten nichts
anderes
vorsehen, durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium (PräsidentIn oder
Co-PräsidentIn),
AktuarIn, KassierIn und mindestens zwei BeisitzerInnen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Das Präsidium wird durch die MV gewählt. Der Rest des
Vorstandes konstituiert
sich selbst.
Amtsdauer ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
ordentlichen
MV ad interim zu ersetzen.
Der Vorstand wird vom Präsidium oder dessen StellvertreterIn
einberufen. Er
vertritt den Verein nach aussen und trifft alle geeigneten Massnahmen
zur
Erreichung der Vereinsziele. Er kann Arbeitsgruppen ernennen und
koordiniert
deren Tätigkeiten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
Der Verein
wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidiums, des Aktuars/der
Aktuarin
oder des Kassiers/der Kassierin – je zu Zweien – verpflichtet.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
7. Finanzen
Die Vereinsmittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen, aus Zuwendungen
sowie
aus Einnahmen aus Veranstaltungen.
Für die Verpflichtung des EVRS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
Buchführung und Jahresrechnung werden jährlich von den
RevisorInnen zuhanden
der MV geprüft. Die RevisorInnen erstatten der MV einen Bericht
über das
Ergebnis ihrer Prüfung.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich festgelegt und gilt pro
Mitgliedschaft
(Einzelmitglieder / Familien). Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag
8. Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung
von 2/3 aller
Mitglieder. Allfällige Überschüsse gehen an eine
gemeinnützige Institution, die
sich für ähnliche Zwecke einsetzt.
Statuten angenommen an der Gründungsversammlung vom 9. Mai
1979
Statutenänderungen Paragraphen 3f und 6c angenommen an der
11. ordentlichen MV vom 2. Februar 1990
Statutenänderungen (Revidierte Statuten) angenommen an der
25. ordentlichen MV vom
18.3.2003.
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